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Arbeitsrecht


Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Arbeitsrecht ist in weiten Teilen Arbeitnehmerschutzrecht, d.h. in sehr vielen Fällen können Arbeitgeber nur beim Vorliegen guter Gründe wirksam kündigen. Ob die Gründe vorliegen, entscheidet sich im gerichtlichen Verfahren. Der Arbeitnehmer muss jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung diese mittels einzulegender Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht angreifen, ansonsten gilt die Kündigung in der Regel als rechtmäßig. Wir raten daher allen Mandanten und Mandantinnen, sich unverzüglich nach Erhalt der Kündigung an uns zu wenden.


Abfindung

Der Arbeitgeber zahlt in der Regel dann eine Abfindung, wenn er befürchtet, den Kündigungsschutzprozess zu verlieren und er den Arbeitnehmer dringend loswerden möchte. Die Höhe der Abfindung variiert von Fall zu Fall und ist individuell höchst unterschiedlich. Durch unsere langjährige Erfahrung können wir gemeinsam mit Ihnen die Prozessstrategie festlegen, die zu der höchstmöglichen Abfindung führt.


Abmahnung

Rechtlich gesehen hat die Abmahnung zwei Komponenten: Sie hat eine Hinweis- und eine Warnfunktion. Mit ihr teilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit, dass dieser seiner Ansicht nach etwas falsch gemacht hat und warnt ihn vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen, sollte sich das Verhalten nochmals wiederholen.

Die Abmahnung kann vom Arbeitnehmer vor Gericht angegriffen werden. Ob dies in Ihrem individuellen Fall sinnvoll ist, prüfen und erläutern wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch.


Änderungskündigung

Mit der Änderungskündigung verfolgt der Arbeitgeber das Ziel, den Inhalt des Arbeitsverhältnisses zu ändern und das Arbeitsverhältnis nur in dem Fall zu beenden, in dem der Arbeitnehmer der Änderung widerspricht. Dabei ist von Seiten des Arbeitnehmers höchste Vorsicht geboten. In keinem Fall sollte der Arbeitnehmer der Änderung zustimmen, ohne vorher anwaltlichen Rat einzuholen. Für den Arbeitgeber ist es vor Gericht schwieriger, eine Änderungskündigung durchzusetzen als eine Beendigungskündigung. In einem persönlichen Termin erläutern wir Ihnen gerne die für Sie günstigste Vorgehensweise.


Aufhebungsvertrag

Der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis. Er kann außergerichtlich oder vor Gericht im Rahmen einer Einigung abgeschlossen werden. Der Aufhebungsvertrag kann dazu führen, dass der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum kein Arbeitslosengeld erhält, weil das Arbeitsamt eine Sperrfrist oder ein Ruhen des Arbeitslosengeldes ausspricht. In vielen Fällen gibt der Arbeitnehmer mit Abschluss des Aufhebungsvertrages eine wertvolle, vielversprechende Rechtsposition auf. Dies sollte nur nach anwaltlicher Beratung geschehen, da der Arbeitnehmer sich ansonsten möglicherweise billig aus dem Arbeitsverhältnis „rauskaufen“ lässt. Gerne prüfen wir Ihren Fall und entwickeln mit Ihnen gemeinsam im Gespräch die sinnvollste Vorgehensweise.